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Gesetzlich Versicherte:
↗SGB 5 §13 Absatz (3) verpflichtet die gesetzlichen Krankenkassen, Ihnen die Therapie in einer Privatpraxis zu erstatten, wenn Sie nachweisen können, dass Sie keinen anderen Therapieplatz finden konnten.
Nähere Informationen zum Kostenerstattungsverfahren erhalten Sie ↗hier sowie in unserem Erstgespräch.
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