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Gesetzlich Versicherte: 

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↗SGB 5 §13 Absatz (3) verpflichtet die gesetzlichen Krankenkassen, Ihnen die Therapie in einer Privatpraxis zu erstatten, wenn Sie nachweisen können, dass Sie keinen anderen Therapieplatz finden konnten.

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Nähere Informationen zum Kostenerstattungsverfahren erhalten Sie ↗hier sowie in unserem Erstgespräch. 

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